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Ingenieurgesellschaft für Bautechnik mbH - Horst Stumpf-Glock + Jürgen Tischler
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Informationen für Bauherrn
Wer seine Wohnung von einem Handwerksbetrieb renovieren lässt, kann kräftig Steuern sparen.
Private Haushalte können einen Teil der Arbeitskosten für Modernisierungs- und Instandhaltungs- maßnahmen steuerlich absetzen. Das Finanzamt erstattet bis zu 20 Prozent von 6000 Euro pro Jahr, also maximal 1200 Euro p. A.
Grundsätzlich können alle privaten Haushalte, Hauseigentümer genauso wie Mieter, den Steuerbonus auf
Handwerkerleistungen nutzen. Allerdings gilt es, einige Voraussetzungen zu beachten. So gibt es den Steuerabzug nur für den Arbeitskostenanteil und nicht für die Materialkosten. Um Mehrfachbegünsti- gungen zu verhindern, wurde 2011 eine Einschränkung eingeführt: Maßnahmen, für die bereits ein zinsgünstiges Darlehen oder ein Zuschuss aus öffentlichen Förderprogrammen in Anspruch genommen wurde, wirken sich künftig nicht mehr steuermindernd aus.
Und so funktioniert es in der Praxis: Familie Muster hat im Kalenderjahr 2017 Arbeitskosten für den Dachausbau in Höhe von 5.400 Euro gezahlt. Für Wartungsarbeiten an der Heizungsanlage fielen 400 Euro an, der Arbeitskostenanteil für die Reparatur der Waschmaschine betrug 100 Euro. Familie Maier kann nun 20 Prozent der angefallenen Arbeitskosten in Höhe von 5.900 Euro, also 1.180 Euro geltend machen. Der Steuerbonus wird von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen.
Begünstigte Handwerksleistungen sind zum Beispiel:
Arbeiten an Innen- und Außenwänden
• Arbeiten am Dach, an der Fassade oder der Garage
• Reparatur/Austausch von Fenstern und Türen
• Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern, Heizkörpern
• Reparatur/Austausch von Bodenbelägen
• Reparatur/Wartung/Austausch von Heizungsanlagen
• Modernisierung/Austausch der Einbauküche
• Reparatur/Wartung von Haushaltsgeräten
• Maßnahmen der Gartengestaltung
• Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
• Reparatur/Wartung von Hausanschlüssen
Allerdings muss die Handwerkerrechnung einige Voraussetzungen erfüllen, damit das Finanzamt die Bonusregelung auch problemlos anwendet. Zunächst muss die Rechnung des ausführenden Handwerksbetriebs den formalen Anforderungen des Umsatzsteuerrechts genügen, also Namen und Anschrift des Betriebs enthalten, eine Rechnungsnummer ausweisen und auch Art und Umfang der Arbeiten ausweisen. Im Hinblick auf den Steuervorteil muss zusätzlich der Lohnanteil an den Gesamtkosten gesondert ausgewiesen werden, denn nur dieser ist zusammen mit der entsprechenden Mehrwertsteuer steuerlich abzugsfähig. Materialkosten werden grundsätzlich nicht angerechnet.
Noch ein Tipp: Barzahler bleiben auf ihrer Handwerkerrechnung sitzen. Das Finanzamt besteht darauf, dass die zusammen mit Steuererklärung vorzulegende Rechnung per Überweisung beglichen wurde. Wer lediglich eine Quittung vorweisen kann, geht leer aus.
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